Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand: Juli 2002)

§ 1 Allgemeines

Auf den umseitigen Auftrag oder Vertrag bzw. das umseitige Angebot finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen Anwendung, sofern nicht eine von uns schriftlich verfaßte oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen sind in gleicher Weise für Verträge über Lieferungen von Waren sowie für die Durchführung von Reparaturen verbindlich. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fey & CO widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Firma Fey & CO auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Fey & CO in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit sie einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne daß es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 2 Angebote

An ihre Angebote und mündlichen Absprachen ist die Firma Fey & CO erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Fey & CO. Muster, Skizzen, Entwürfe, technische Daten, Gewichts- und Farbangaben u.s.w. sind nur annähernd maßgebend.

§ 3 Versand, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch Verwendung üblicherweise geeigneten Verpackungsmitteln und durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung und Gefahr des Käufers, es sei denn, daß wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, dem Spediteur oder dem Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Verzögert sich im Falle der Selbstabholung die Abnahme aus Gründen, die die Firma Fey & CO nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lieferungen innerhalb Deutschlands mit einem Warenwert von über 400 EUR netto erfolgen versand- und verpackunsgkostenfrei Bestimmungsbahnhof.

§ 4 Lieferfristen

Die Angabe von Lieferfristen ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft.
Kommt die Firma Fey & CO ihrer Lieferverpflichtung in diesem Fall nicht pünktlich nach, ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluß haben, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um zwei Wochen. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung für den Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten der Firma Fey & CO oder ihrer Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 5 Teillieferung

Die Firma Fey & CO ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommt die Firma Fey & CO mit den Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nicht von Interesse sind.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preise der Firma Fey & CO allein maßgeblich. Die Gültigkeit der Preisliste erlischt mit der Herausgabe der neuen Preisliste. Alle unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und dergleichen. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 4 %, innerhalb von 30 Tagen mit 2,25 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen netto. Der Skontoabzug ist nur zulässig, sofern das Konto des Käufers bei der Firma Fey & CO keine überfälligen Rechnungsbeträge ausweist. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Die Firma Fey & CO behält sich vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.

§ 7 Zahlungsverzug

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist die Firma Fey & CO berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) mindestens aber 12,5 % p.a. zu beanspruchen und für die 2. und jede weitere Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen läßt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers gegenüber der Firma Fey & CO gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle Forderungen der Firma Fey & CO sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per Nachname vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Ratenzahlungen mit mehr als 8 Tagen in Rückstand gerät.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen Forderungen der Firma Fey & CO ist nur mit von der Firma Fey & CO ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen die Firma Fey & CO ist ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma Fey & CO zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung ihr Eigentum . Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung der Ansprüche der Firma Fey & CO tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages incl. der gesetzlichen MWSt. an die Firma Fey & CO ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen der Käufers ist die Firma Fey & CO bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Fey & CO ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Die Befugnis der Firma Fey & CO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma Fey & CO verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, die Drittschuldner zu benennen und alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an die Firma Fey & CO aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Fey & CO liegt stets ein Rücktritt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an die Firma Fey & CO abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer die Firma Fey & CO unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention der Firma Fey & CO notwendigen Informationen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes der Firma Fey & CO anzuzeigen.
Die Firma Fey & CO nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

§ 10 Gewährleistung

Für Veränderungen der gelieferten Ware infolge Verschleißes, fehlerhafter Bedienung, unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, übermäßiger Beanspruchung, der Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel, klimatischer Einflüsse und durch Einwirkungen ähnlicher Art ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, soweit unsere Gebrauchsanweisung mißachtet und / oder notwendige Wartungen laut Gebrauchsanweisungen nicht erfolgen. Mit dem Käufer vereinbaren wir bezüglich unserer Waren ausschließlich jene Beschaffenheitsmerkmals als vorhanden, die sich aus den diesbezüglichen Angaben in unseren Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln ergeben. Soweit unsere Angaben in unseren Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln zu einem wesentlichen Beschaffenheitsmerkmal unserer Waren unvollständig sind oder ganz fehlen, sind ergänzend die für unsere Waren gültigen DIN- bzw. EG – Vorschriften, der Stand der Technik oder die geltende Übung im Handelsverkehr (in dieser Reihenfolge) maßgebend. Dort und in unseren Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Beipackzetteln nicht aufgeführte Beschaffenheitsmerkmale werden von uns in keinem Fall stillschweigend (konkludent) mit dem Käufer als vorhanden vereinbart. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen, über die übliche Verwendung hinausgehenden Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie und keine Haftung, es sei denn, daß wir die Eignung ausdrücklich zugesichert haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Sache an den Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere Frist vereinbart. § 479 BGB bleibt unberührt.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Der § 377 HGB findet insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. § 479 BGB bleibt unberührt. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle entweder selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Ist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren, schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 8 Tagen behoben, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Pauschalierter Schadensersatz

Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, kann die Firma Fey & CO nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung und unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7 Tagen an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 12 Geltendes Recht, Kosten der Zwangsvollstreckung im Ausland

Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. zum Kauf, ist ausgeschlossen. Soweit die Firma Fey & CO im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muß, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, insoweit als die Ansprüche der Firma Fey & CO begründet sind.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Fey & CO und dem Käufer ist Emsdetten. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, das AG Rheine bzw. LG Münster. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam Werden, wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

Unsere Reisenden und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bitte Sendung sofort auspacken.
Bei Transportschäden wie Wasser- oder Öl-Flecken, Rißstellen, Durchscheuern usw. bitte vor Annahme der Sendung bahnseitig Tatbestand aufnehmen und diesen bahnamtlich bescheinigen lassen. Schadensmeldung bei der Bahn sofort einreichen.